GARAGENORDNUNG
BLUMAUERGARAGE LINZ /VOLKSGARTENGARAGE LINZ

 

1.          Erklärungen

1.1.       Der Garagenbetreiber ist auch Garagenvermieter und wird im Folgenden als „Vermieter“ bezeichnet.             

1.2.       Alle Personen, die eine schriftliche Mietvereinbarung mit dem Vermieter haben oder im Auftrag bzw. Wissen des Mieters agieren, werden im Folgenden als „Mieter“ bezeichnet.                                                                                                                      

1.3.       Alle anderen Personen gem. Pkt.1.2, werden im Folgenden als „Besucher“ bezeichnet.                                      

2.          Grundsätze

2.1.       Das Betreten des Garagenhauses oder des Garagengeländes ist ausschließlich nur befugten Personen gestattet. Als solche gelten jene:   
a) die eine aufrechte Mietvereinbarung mit dem Vermieter haben.                                                                        
b) die im Auftrag oder Wissen eines Mieters, der eine aufrechte Mietvereinbarung mit dem Vermieter hat, ihre Fahrzeuge entsprechend parken.                                                                                                                                                                                  
c) die im Auftrag des Vermieters handeln (z.B.: Garagenangestellte usw.).                                                            
d) Behörden und Sicherheitskräfte, die sich im Einsatz befinden und aus dienstlicher Notwendigkeit agieren.    

2.2.       Das alleinige Betreten des Garagengebäudes oder des Garagenareals von Kindern und Jugendlichen unter 17 Jahren ist nicht gestattet.  

2.3.       Das Betreten des Garagenhauses ohne Originalschlüssel ist untersagt (die Toröffnungszeiträume sind für die Mieter nicht vorhersehbar). 

2.4.       Die Vermietung und der Betrieb der Garage erfolgt ausnahmslos unter den Bedingungen der Mietvereinbarung auf Basis der Garagenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Diese wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossen. Für den Fall von Widersprüchen, gilt die Mietvereinbarung als vorrangig.                                                                                                                               

2.5.       Die Benützung der Garagen- bzw. Einstellflächen ist nur nach Abschluss einer Mietvereinbarung zulässig.      

2.6.       Der Mieter ist verpflichtet alle Personen, die in seinem Auftrag, seinem Wissen oder in indirekter Zustimmung seinen Garagenplatz benützen, davon in Kenntnis zu setzen, dass sie mit Betreten des Garagenhauses den Inhalt der Mietvereinbarung und Garagenordnung zur Kenntnis nehmen und sich auch entsprechend verhalten.                                                                                                  

2.7.       Ungeachtet der Pkt.2.1 bis Pkt.2.6 unterliegen alle am Garagengelände befindliche Fahrzeuge und Besucher der Garagenordnung soweit anwendbar.                                                                                                                                                            

3.          Abstellbedingungen

3.1.       Jeder Mieter darf nur den gemäß Mietvereinbarung vereinbarten Fahrzeugabstellplatz benutzen.                   

3.2.       Es sind nur Fahrzeuge berechtigt im Garagenhaus zu parken, wenn (1) die jeweilige KfZ-Nummer des Fahrzeugs mit der angebrachten Kfz-Nummern an der angrenzenden Parkplatzsäule übereinstimmt, bzw. (2) eine gültige Parkkarte sichtbar ausweisen (3) oder auf Parkplätze parken, die Kundennamen an den angrenzenden Parkplatzsäulen zugeordnet wurden und eine Parkerlaubnis des Mieters besitzen.

3.3.       Jene Mieter, die für ihre Fahrzeuge vom Vermieter ausgestellte Garagenkarten führen, müssen diese im Wageninneren so platzieren, dass sie von der nächstgelegenen Fahrbahn her deutlich lesbar sind.                                                                              

3.4.       Das Fahrzeug ist mittig zwischen den seitlichen Begrenzungslinien abzustellen und darf nicht über die Begrenzungslinie zum Mittelgang hinausragen.                                                                                                                                                         

3.5.       Grundsätzlich darf auf einem Abstellplatz nur ein Kraftfahrzeug (zwei- oder vierspurig) abgestellt werden.     

3.6.       Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge wie: Personenkraftwagen (PKW), einspurige Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Fahrräder eingestellt werden.                                                                                                                               

3.7.       Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter zulässig.                                                                                                                                                                              

3.8.       Die im Garagenhaus abgestellten Fahrzeuge dürfen ausschließlich eine maximale Breite von 2000 mm, ein maximales Fahrzeuggewicht von 2100 kg und eine maximale Höhe von 1900 mm aufweisen.

3.9.       Geringwertig abgestellte Fahrzeuge ohne Kennzeichentafeln und gültiger Mietvereinbarung berechtigt den Vermieter zur Verwertung desselben.                                                                                                                                                                              

3.10.     Für den Fall, dass ein Kraftfahrzeug widerrechtlich mehr als 48 Stunden einen vermieteten Parkplatz blockiert oder für einen kurzen Zeitraum die Fahrbahn verstellt, sodass das Erreichen/Verlassen von Plätzen schwer oder nicht möglich ist, (Nachweis über Foto mit Aufnahmezeitpunkt genügt), ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeugeigentümers vom Garagenhaus bzw. Garagengeländes entfernen zu lassen.                                                                                                                                                                   

4.          Elektrischer Torantrieb

4.1.       An den Ein-/Ausfahrten ins/vom Garagengebäude befinden sich elektrisch gesteuerte Tore.                            

4.2.       Das Öffnen der elektrischen Tore erfolgt an den entsprechenden Schlüsselsäulen (1/4-Drehung) mit dem Originalschlüssel, die der Vermieter dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses übergeben hat. Das Schließen der Tore erfolgt selbständig. Das Kopieren von Toröffnungsschlüssel ist dem Mieter, oder anderen Personen untersagt.                                                                                              

4.3.       Der Öffnungs-/Schließvorgang des Garagentors benötigt einen Sicherheitsbereich. Dieser ist bei stehenden/wartenden Fahrzeugen immer freizuhalten, da ansonsten Beschädigungen am jeweiligen Fahrzeug bzw. Tor nicht ausgeschlossen werden können.     

4.4.       Bei Rotlicht ist das Ein-/Ausfahren in das Garagengebäude nicht erlaubt. In diesem Fall ist unbedingt mit dem Originalschlüssel an der Schlüsselsäule zu schalten (gem. Pkt.4.2), damit das Rotlicht erlischt.

4.5.       Dem Vermieter obliegt es, konstante Toröffnungszeiten frei zu wählen.                                                             

5.          Verhalten im Garagenhaus

5.1.       Beim Ein-/Ausfahren ins/vom Garagenhaus ist der kürzeste Weg zum/vom eigenen Garagenplatz zu wählen.

5.2.       Generell gilt die Stvo am Garagengelände (Achtung! 10 km/h Höchstgeschwindigkeit).                                    

5.3.       Im Garagengebäude dürfen Motoren wegen der giftigen Gase nicht länger laufen, als zum Ein-/Ausfahren unbedingt notwendig ist.            

5.4.       Die Aus-/Einfahrt zum öffentlichen Gut ist mit Vorsicht und besonderer Bedachtnahme auf blinde‑, behinderte-, alte Menschen und Kinder vorzunehmen.                                                                                                                                                        

5.5.       Die Aus-/Einfahrt darf nur im Vorwärtsgang befahren werden.                                                                            

5.6.       Im Winter ist das Einfahren in das Garagengebäude mit schneebedeckten Fahrzeugen nicht erlaubt, da es durch das Abschmelzen zu Wasseransammlungen kommt und in der Folge Fahrzeuge in darunter befindlichen Stockwerken mit Kalkwasser beschädigt werden (Betonaussinterungen).                                                                                                                                        

5.7.        Verboten ist insbesondere:                                                                                                                                       
(a) das Betreten und der Aufenthalt im Garagengebäude aus anderen Gründen als zum Aufsuchen/Verlassen des eigenen Fahrzeugs.        
(b) Betreten des Garagengebäudes von Personen im Zustand auch nur leichter Trunkenheit.                           
(c) das Befahren des Garagengeländes/ -gebäudes mit Skateboard, Roller, Inlineskater, etc..                          
(d) das Umherfahren im Garagengebäude.                                                                                                          
(e) das Parken auf der Fahrbahn.                                                                                                                          
(f) das Schlafen oder Ausruhen in den Fahrzeugen oder im Garagengebäude.                                                   
(g) das Abstellen und/oder die Lagerung von Gegenständen aller Art.                                                               
(h) das Entsorgen von Schmieröl oder sonstige wasser- und umweltgefährlichen Stoffe in die Entwässerungsanlage.    
(i) Verunreinigung der Garage (wie zB.: das Entleeren der Aschenbecher oder Unrat usw.); die Kosten für die Beseitigung hat der Verursacher zu tragen.                                                                                                                                                                   
(j) Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten (wie zB.: das Betanken von Fahrzeugen, Aufladen von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers, Reifenwechsel, Autoreinigung usw.).                                                                                               
(k) Nutzung des garageneigenen Stroms durch den Mieter (eine gesonderte Zustimmung durch den Vermieter ist notwendig).    
(l) das Verteilen von Werbematerial.                                                                                                                    

6.          Feuerpolizeiliche Richtlinien

6.1.       Es ist nicht gestattet:                                                                                                                                           
a) DAS RAUCHEN UND HANTIEREN MIT OFFENEM FEUER                                                                               
b) das Einfahren von Fahrzeugen mit undichten Tank, Vergaser, Ölwannen oder Buchsen.                                
Für den Fall, dass festgestellt wird, dass das Fahrzeug brennbare Flüssigkeit im Garagenhaus verliert – BITTE MOTOR NICHT STARTEN - EXPLOSIONSGEFAHR – der Mieter ist verpflichtet unverzüglich die Feuerwehr, seine Werkstätte und den Vermieter zu verständigen, damit das Fahrzeug aus dem Gefahrenbereich abgeschleppt werden kann. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet alle im Garagenhaus befindliche Personen zu warnen und das Ein-/Ausfahren von Fahrzeugen zu unterbinden.                                                   
c) das Abstellen von brand- oder/und explosionsgefährdeten Geräten, Treibstoffen etc. außerhalb des Fahrzeugs.        
d) das Mitführen von feuergefährlichen Ladungen im Fahrzeug (mit Ausnahme des Treibstoffes im Tank).       
e) das Abstellen flüssiggasbetriebener Fahrzeuge.                                                                                                             
f) das Ausleeren von Benzin, Dieselölen.                                                                                                              

6.2.       Der Mieter ist verpflichtet sich die Position der nächstgelegenen Feuerlöscher einzuprägen.                           

6.3.       Der Mieter ist verpflichtet den für sich kürzesten Fluchtweg zu ermitteln, wobei im Brandfall daran zu denken ist, dass sich gegebenenfalls die Brandschutztore innerhalb der Garage schließen können.                                                                                   

6.4.       Bei den Fluchtausstiegen ist der Mechanismus zur Entriegelung der Ketten zu begutachten, um diese im Brandfall wirksam und schnell bedienen zu können.                                                                                                                                                             

6.5.       Bei Vergaser- oder sonstigem Benzinbrand nicht die Ruhe verlieren - Feuerwehr oder Polizei rufen und Löschgeräte in Anwendung bringen. Jedes Benzinfeuer kann zu Anfang, auch wenn es groß aussieht, wirksam bekämpft und gelöscht werden.                 

6.6.       Zur Brandbekämpfung stehen ausreichend Feuerlöscher zur Verfügung. Ansonsten ist sofort die Feuerwehr (Tel. 122)zu verständigen.                                                                                                                                                                                   

7.          Überwachung/ Videoaufzeichnung

7.1.       Weder Bewachung noch Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs sind Gegenstand der Mietvereinbarung. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflichten.                                                                                                                                                    

7.2.       Fahrzeuge deren Kennzeichen (oder Parkkarteninformationen) an Säulenflächen (die sich neben dem vereinbarten Stellplatz befinden) vermerkt sind, können kontrolliert werden.                                                                                                                         

7.3.       Änderungen von KFZ-Kennzeichen sind dann umgehend bekannt zu gegeben, wenn KFZ-Nummern am jeweiligen Säulenanschlag vermerkt sind.                                                                                                                                                                              

7.4.       Für den Fall, dass KEINE Übereinstimmung des geparkten Fahrzeugkennzeichens mit dem am Säulenanschlag vorliegt, wird im Sinne des Mieters eine Parkgebühr vom jeweiligen Fahrzeugeigentümer eingehoben. Die Höhe ist unterschiedlich und setzt sich zusammen aus: Kostenaufwand Kontrolle + Kostenaufwand alternatives Parken + Nachverfolgung des KFZ-Kennzeichens + Rechtskosten + Abschleppkosten- mindestens jedoch 40 Euro mit einer jährlichen Anpassung von 1 €.                                                                                                 

7.5.       Zum Zwecke des Schutzes und Einhaltung der Sorgfaltspflicht des Garagengebäudes stimmt der Mieter zu, dass Videoaufzeichnungen am Garagengelände und im Garagengebäude gemäß den Bestimmungen des §12 Abs.3 unter Einhaltung der Bestimmungen des §13 DSG 2018 durchgeführt und gespeichert werden. Die Aufzeichnungen unterliegen dem Datenschutz und werden Dritten NICHT ausgehändigt (Ausnahme: Behördliche Verfügungen).                                                                                                                                    

7.6.       Die Videoaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeugs (siehe Pkt. 7.1) und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers (siehe Pkt.10).                                                                                                                        

7.7.       Der Vermieter ist berechtigt, die Videoaufzeichnung auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst (Garagenhaus oder Garagengelände) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand eines gefährlichen Angriffs wurden.              

7.8.       Mieter sind nicht berechtigt, vom Vermieter Videoaufzeichnungen zu erhalten. Der Vermieter ist aber berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Vermieter der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Besuchers oder Mieters entstehen.        

8.          Miete/Zahlungen

8.1.       Die Mindesteinstelldauer beträgt grundsätzlich 1 Kalendermonat und beginnt am 1. des jeweiligen Monats.  

8.2.       Die monatliche Miete ist jeweils bis 5. des begonnenen Monats ohne Abzüge auf das vom Vermieter bekanntgegebene Bankkonto im Vorhinein fällig.                                                                                                                                                                     

9.          Kündigung/-fristen

9.1.       Die Kündigungsfrist für den Mieter und Vermieter beträgt mindestens 1 Kalendermonat (wenn nicht anders schriftlich vereinbart) und endet stets zum Monatsende d.h.: Die Kündigung hat vor dem Monats­ersten schriftlich zu erfolgen, damit frühestens das Mietverhältnis am darauffolgenden Monatsletzten beendet werden kann.                                                                                       

9.2.       Eine fristlose Kündigung ist nur durch den Vermieter möglich und gelangt nur unter besonderen Umständen zur Anwendung wie:               
a) behördliche Auflagen, Vorschriften und Anordnungen.                                                                                    
b) Einhaltung bestehender Verträge durch den Vermieter.                                                                                 
c) Verstöße des Mieters gegen behördliche Auflagen und Vorschriften.                                                              
d) Verstöße gegen die gegenständliche Garagenordnung.                                                                                  
e) Verstöße gegen den gegenständlichen Mietvertrag (zB.: Keine oder nicht fristgerechte Bezahlung der vereinbarten Garagenplatzmiete, usw.).                                                                                                                                                                              
f) mutwillige Beschädigung des Garagengebäudes oder anderer Fahrzeuge.                                                     
g) tätliche oder verbale Auseinandersetzungen mit anderen Mietern oder dem Vermieter.                              

9.3.       Nach Beendigung des Mietverhältnisses sind:                                                                                                     
a) im Büro bzw. Bürobriefkasten alle Schlüssel und Parkkarten unaufgefordert abzugeben/einzuwerfen (entsprechende Einsatzbeträge werden in der Folge vom Vermieter retourniert). Verloren gegangene Schlüssel oder Parkkarten sind dem Vermieter zu melden und ggf. entsprechende Kosten für die Wiederbeschaffung zu entrichten.                                                                                                 
b) der Garagenplatz am Monatsletzten 24:00 Uhr zu räumen. Garagenplätze, die nach Eintritt des Kündigungstermins vom Mieter nicht geräumt wurden, werden auf Kosten und Risiko (zB.: durch eine Autoabschleppfirma oder Reinigungsfirma) des Mieters frei gemacht.       

10.        Haftung

10.1.     Jegliche Haftung des Vermieters für fahrlässiges Verhalten, sowie für Folgeschäden sind ausgeschlossen       

10.2.     Der Vermieter haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigungen etc. gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass diesbezüglich auch kein Versicherungsschutz besteht.                                                                                                                                                                 

10.3.     Für Sachschäden, die in der Folge eines Betriebsausfalls der Anlage entstehen und für sonstige Sachschäden haftet der Vermieter nur für solche, die von ihm oder seinen Gehilfen vorsätzlich verursacht wurden.                                                           

10.4.     Der Vermieter haftet des Weiteren nicht für Schäden die unmittelbar oder mittelbar durch höhere Gewalt entstehen.  

10.5.     Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen, an anderen Fahrzeugen oder dem eigenen Fahrzeug durch den Mieter sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.                                                                                                                                    

10.6.     Der Mieter hält den Vermieter hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter (zB.: vom Mieter andere Fahrzeugeigentümer) vollkommen schad- und klaglos.                                                                                                                                                                  

11.        Datenschutz

11.1.     Der Garagenmieter stimmt zu, dass seine zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Mietvereinbarung verwendet werden.                                                                                                                                                                  

11.2.     Der Vermieter leitet in keinen Fällen die ihm zur Verfügung gestellten Daten an Dritte weiter. Ausgenommen sind Behörden, Sicherheitsorgane und Steuerprüfer, wenn diese die Daten im Zuge behördlicher Prüfungen bzw. Verfahren anfordern und der Verschwiegenheit und Nichtweitergabe an Dritte verpflichtet sind.                                                                                                         

12.        Schriftform

12.1.     Sämtliche Änderungen oder Zusätze zu der gegenständlichen Garagenordnung bzw. zur Mietvereinbarung bedürfen der Schriftform und sind vom Vermieter und Mieter zu bestätigen. Als Schriftform wird E-Mail und eingeschriebener Brief anerkannt. Es wird ausdrücklich festgelegt, dass „SMS nicht als Schriftform für vertragsrelevante Vereinbarungen Gültigkeit hat.                                               

12.2.     Es gelten keine mündlichen Nebenabreden.                                                                                                        

13.        Juristische Belange

13.1.     Für die Garagenordnung als auch Mietvereinbarung gilt Österreichisches Recht. Der Gerichtsstand ist Linz    

            


DI.Gerrich STEININGER
(Vermieter, Garagenbetreiber)

 

Linz, am 1. Jänner 2021

Vermietung:  DI Gerrich Steininger

Tel.:             +43 732 252075

Mail:            parkinlinz@aon.at